Satzung DRK Ortsverein Wachtberg

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Vorbemerkung

Soweit im Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt: Allgemeine Bemerkungen

§1 Selbstverständnis
§2 Zweck und Aufgaben
§3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
§4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
§6 Zuständigkeit des Landesverbandes Nordrhein
§7 Zuständigkeit des Kreisverbandes
§8 Zuständigkeit des Ortsvereins
§9 Territorialitätsprinzip
§10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft

§11 Mitglieder
§12 Ehrenmitglieder
§13 Erwerb der Mitgliedschaft
§14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§15 Ende der Mitgliedschaft

Vierter Abschnitt: Organisation

§16 Organe
§17 Stellung und Zusammensetzung der Ortsversammlung
§18 Aufgaben der Ortsversammlung
§19 Durchführung der Ortsversammlung
§20 Ortsvorstand
§21 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
§22 Aufgaben des Ortsvorstands
§23 Der Vorsitzende
§24 Geschäftsstelle
§25 Geschäftsführer
§26 Aufgaben des Geschäftsführers
§27 Fach- und Sonderaussschüsse

Fünfter Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften

§28 Rotkreuz-Gemeinschaften
§29 Arbeitskreise

Sechster Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§30 Wirtschaftsführung
§31 Vermögenskontrolle und Inventur
§32 Gemeinnützigkeit

Siebter Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechstreitigkeiten

§33 Ordnungsmaßnahmen
§34 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§35 Schiedsgericht

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§36 Auflösung
§37 Teilunwirksamkeit
§38 Inkrafttreten


Erster Abschnitt: Allgemeine Bemerkungen

§1 Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung

allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Wachtberg e. V. (nachfolgend Ortsverein

genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Ortsvereins sowie deren Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

Das Deutsche Rote Kreuz e. V. (Bundesverband) nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben
gehören insbesondere:

  • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
  • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,
  • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
  • die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
(3) Der Ortsverein ist Mitgliedsverband des DRK Kreisverbandes Rhein-Sieg-Kreis e.V (nachfolgend Kreisverband genannt). Der Ortsverein ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf

dem Gebiet der Gemeinde Wachtberg.

(4) Als Mitglied des Kreisverbandes nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der

Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen

des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.

§2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Ortsverein ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Sein Zweck ist die Wahrnehmung der Interessen derjenigen, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie das Hinwirken auf die

Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben.

  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
  • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz und Rothalbmondbewegung,
  • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen,
  • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
  • Suchdienst und Familienzusammenführung,
  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe,
  • Pflege der Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder.

Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Ortsverein erfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 30).

(2) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.
(3) Dem Ortsverein können in gegenseitigem Einvernehmen weitere Aufgaben vom Präsidium des Kreisverbandes übertragen werden.
(4) Die Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben auf andere Rechtsträger bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreisverbands und des DRK Landesverbandes Nordrhein e. V. (nachfolgend Landesverband genannt).

§3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

(1) Der Ortsverein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Wachtberg. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Wachtberg e. V.". Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur

Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(2) Mitglieder des Ortsvereins sind:
  1. die als Mitglieder des Ortsvereins aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 1 u. 2),
  2. sonstige Vereinigungen (§ 11 Abs. 2) und
  3. Ehrenmitglieder (§ 12).
(3) Die Satzung des Bundesverbandes (Anlage A), neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20.03.2009, die Satzung des Landesverbandes (Anlage B), neu gefasst durch Beschluss der Landesversammlung vom 19.03.2011, sowie die Satzung des Kreisverbandes (Anlage C), neu gefasst durch Beschluss der Kreisversammlung vom 19.11.2015, geht den Satzungen des Ortsvereins und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vor.
(4) Der Ortsverein verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, nach § 13 Abs. 2 b in Verbindung mit § 6 und 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie § 3 Abs. 4 der Satzung des Kreisverbandes.
(5) Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbstständigkeit des Mitgliedsverbandes wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt. Der Grundsatz der Vereinsautonomie bleibt unberührt.
(6) Der Ortsverein führt in seinem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz" einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz.

Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Kreisverbandes.

§4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen

Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Ortsverein sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter
und Mitglieder.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Gemeinschaften sind:
  • die Bereitschaften,
  • das Jugendrotkreuz,
  • die Wohlfahrts- und Sozialarbeit

Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter dürfen weder dem ehrenamtlichen Ortsvorstand noch dem Präsidium der übergeordneten Verbandsstufe angehören.

Die Mitglieder des Vorstands des Ortsverein und der hauptamtliche Geschäftsführer dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der
Ortsverein beteiligt ist.

Sie dürfen auch persönlich keine Beteiligungen an Konkurrenzunternehmen eingehen.

Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums/ ehrenamtlichen Vorstands und dürfen 20 von Hundert der Vorstandsmitglieder nicht überschreiten. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine
Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter und des Schatzmeisters.

(5) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.

Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele.

Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:
  1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des DRK Bundesverbandes;
  2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
  3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;
  4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
  5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung;
  6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften.

§6 Zuständigkeit des Landesverbandes Nordrhein

(1) Soweit in der Satzung des DRK Landesverbandes Nordrhein e.V. nichts anderes bestimmt ist, führt der DRK Landesverband Nordrhein e. V. die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch.

Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des DRK Landesverbandes Nordrhein e.V. sowie deren Mitgliedern.

(2) Der DRK Landesverband Nordrhein e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
  1. für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.;
  2. für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;
  3. für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz

e. V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu treffen.
Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seine Gliederungen und der Landesverband mit seinen jeweiligen Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen.

Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. oder sein Vertreter soll dem Präsidium der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören. Für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Nordrhein e. V. ist dies regelmäßig einer seiner Stellvertreter des Präsidenten.

(4) Die Mitgliedsverbände des Bundesverbandes und deren Gliederungen sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/ Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweilige übergeordnete Gliederung die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.
(5) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in

Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 der Satzung des DRK Landesverbandes Nordrhein e.V. und §13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 b in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4) umzusetzen.

(6) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(7) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
(8) Satzung und Satzungsänderungen des DRK Landesverbandes Nordrhein e. V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Bundesverbandes gemäß § 6 Abs. 5 der Bundessatzung.
(9) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der jeweils übergeordneten Gliederung und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes.

Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der
Bundessatzung) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf.
Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

§7 Zuständigkeit des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes sowie deren Mitgliedern.
(2) Der Kreisverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
  1. für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz;
  2. für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigen Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;
  3. für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

Für die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Verbandstufen gilt, dass Aufgaben, die vor allem von hauptamtlichen Mitarbeitern durchgeführt werden, von den Kreisverbänden und dem Landesverband wahrzunehmen sind. Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet der Kreisverband durch seinen
Vorstand nach Anhörung der beteiligten Verbände.

§8 Zuständigkeit des Ortsvereins

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Ortsverein die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Mitgliedern.
(2) Der Ortsverein Wachtberg ist in seinem Gemeindegebiet ausschließlich zuständig für die Vertretung gegenüber den auf Ortsvereinsebene und –gebiet tätigen Behörden, Verbänden und Einrichtungen.
(3) Der Ortsverein ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 13 Abs. 2 b in Verbindung mit § 6 und § 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie § 13 der Satzung des Kreisverbandes) umzusetzen.
(4) Satzung und Satzungsänderungen des Ortsvereins bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes gemäß § 13 der Satzung des Kreisverbandes.
(5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 50.000 EUR überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen

Zustimmung des Kreispräsidiums.

(6) Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten.

Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.

(7) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und

Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes.
Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben, die Namen und Zeichen des des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich.

Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung oder Beteiligung durch den Landesverband das Benehmen mit dem Bundesverband herzustellen.

§9 Territorialitätsprinzip

(1) Der Ortsverein darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach den Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes und dieser Satzung tätig werden.
(2) Der Ortsverein kann in dem Gebiet eines anderen Ortsvereins mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.

§10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1) Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

Der Ortsverein hat Anspruch auf Rat und ideelle Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.

(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.
(3) Die Ortsvereine wirken bei der umfassenden Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben durch den Kreisverband in dessen Gebiet mit. Eine Übertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich.

Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.

(4) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
  • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
  • Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
  • Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der Kreisverband und/oder der Landesverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte durch Dritte wahrnehmen zu lassen. Die Kosten einer vom Kreisverband veranlassten Prüfung durch Dritte sind vom betroffenen Ortsverein zu tragen, wenn die Verstöße durch die Prüfung bestätigt wurden.

(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.

Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft

§11 Mitglieder

(1) Mitglieder des Ortsverein können natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge unterstützen, sind Fördermitglieder.
(2) Mitglieder des Ortsvereins können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen sein, die als korporative Mitglieder bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.

§12 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Ortsversammlung zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.

§13 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrages durch den Ortsverein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.

Die Mitglieder der Rotkreuz-Gemeinschaften erwerben mit der Aufnahme in die Rotkreuz-Gemeinschaft Wachtberg die Mitgliedschaft im Ortsverein Wachtberg.

(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Ortsvereins durch Überweisung Mitglied werden.

§14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 17 – 19, wenn sie dem Ortsverein mindestens zwölf Monate als Mitglied angehört haben.
(3) Die Mitglieder zahlen mindestens den von der Ortsversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand des Ortsvereins kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Aktiv tätige Mitglieder sind von der Zahlung befreit. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz und die Ordnungen und sonstigen Regelungen ihrer Rotkreuzgemeinschaft.
(5) Für die Mitgliedschaft von juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen gem. § 11 Abs. 2 sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten in einem Vertrag festzulegen; § 14 Abs. 2 bis 4 dieser Satzung gelten nicht für diese juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen.

§15 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  • Kündigung der Mitgliedschaft,
  • Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband
  • Ausschluss,
  • Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
  • Tod der natürlichen Person.
(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Absatz 2 können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.

Die Kündigungsfrist für natürliche Personen beträgt 1 Monat zum Quartalsende. Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

Bei Mitgliedern, die ein Jahr lang trotz Aufforderung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, endet die Mitgliedschaft, ohne dass es einer Erklärung ihnen gegenüber bedarf.

Scheiden Mitglieder der Rotkreuz-Gemeinschaften aus der Gemeinschaft aus, scheiden sie auch als Mitglied des Ortsvereins aus, es sei denn, sie werden förderndes Mitglied des Ortsvereins. Einzelheiten werden in den Ordnungen der jeweiligen Gemeinschaften geregelt.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,
  2. trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 33 seinen Pflichten nicht nachkommt oder
  3. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist. Dieser Ausschlussgrund gilt nicht

für natürliche Personen (§ 11).

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht oder - soweit vorhanden – der Ehrenrat angerufen werden. Der Beschluss muss eine
Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.

Vierter Abschnitt: Organisation

§16 Organe

(1) Organe des Ortsvereins sind:
  • die Ortsversammlung (§§ 17 – 19),
  • der Ortsvorstand (§§ 20 – 23)
(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.
(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§17 Stellung und Zusammensetzung der Ortsversammlung

(1) Die Ortsversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
(2) Die Ortsversammlung besteht aus:
  • allen Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 26,
  • den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist, § 11 Abs. 2.
(3) Jedes Mitglied der Ortsversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Ortsversammlung teil.

§18 Aufgaben der Ortsversammlung

(1) Die Ortsversammlung wählt den Ortsvorstand. Scheiden Mitglieder des Ortsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Ortsversammlung einen (Ersatz-) Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen. Für die Zeit bis zur Ersatzwahl durch die Ortsversammlung bestellt der Ortsvorstand das Ersatzmitglied.
(2) Die Ortsversammlung:
  1. beschließt den Haushaltsplan,
  2. beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses/ Einnahmen-Überschussrechnung und der Verwendung des Ergebnisses;
  3. beschließt über die Entlastung des Ortsvorstands;
  4. bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer und/oder wählt einen oder mehrere Rechnungsprüfer,
  5. setzt den Mitgliedsbeitrag fest;
  6. nimmt den Tätigkeitsbericht des Ortsvorstands entgegen;
  7. beschließt über die Vorlagen des Ortsvorstands;
  8. genehmigt die Geschäftsordnung des Vorstandes,
  9. beschließt
    1. vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§23 Abs. 4 a) über Satzungsänderungen,
    2. über die Auflösung des Ortsvereins und den Austritt aus dem Kreisverband;
  10. beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kreisversammlung (§3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern);
  11. beschließt Änderungen (unterjährig) des Haushaltsplans;
  12. beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Ortsvorstands;
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§19 Durchführung der Ortsversammlung

(1) Die Ortsversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Ortsversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
(2) Die Ortsversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Mitglieder des Ortsvereins im Sinne von § 11 dieser Satzung

unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.

Die Einladung kann stattdessen auch durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Wachtberg erfolgen.

(3) Die Angehörigen der Ortsversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Ortsversammlung bekannt gibt. Eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt

werden, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Ortsversammlung zustimmen.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Ortsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§20 Ortsvorstand

(1) Der Ortsvorstand besteht aus
  1. den von der Ortsversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern, nämlich
    • dem Vorsitzenden,
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister,
    • bis zu vier Beisitzern (möglichst Arzt oder Jurist)
  2. je einem Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften als geborenes Mitglied, soweit diese Gemeinschaften im Vereinsgebiet bestehen, nämlich
    • dem Vertreter der Bereitschaften,
    • dem Vertreter des Jugendrotkreuzes,
    • dem Vertreter der Sozialarbeit.

Die Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften nehmen mit beratender Stimme an den Sitzung des Vorstands teil.

Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.

Die Vertreter der Gemeinschaften werden auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinschaften gewählt. Das Nähere regeln die jeweiligen Ordnungen der Gemeinschaft.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglied des Rotkreuz-Verbandes sein. Die Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§23 Abs. 4 g der Satzung des Kreisverbandes).

(2) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Sitzungen des Vorstands finden mindestens viermal jährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung - wahlweise per eMail - mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung. In begründeten Eilfällen kann der Vorsitzende unter Verzicht auf die vorgenannte Einladungsfrist zu einer außerordentlichen Sitzung des Vorstands einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist.
(6) Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§21 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsvereins können nur von zwei dieser Personen gemeinsam getätigt werden.

§22 Aufgaben des Ortsvorstands

(1) Der Ortsvorstand führt den Ortsverein nach den Beschlüssen der Ortsversammlung, unbeschadet der Aufgaben des Geschäftsführers gemäß §26.
(2) Der Ortsvorstand fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.

Der Ortsvorstand ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 13 Abs. 2 b in Verbindung mit § 6 und § 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie § 23 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes getroffen werden.

(3) Er hat folgende weitere Aufgaben:
  • Erstellung des Jahresabschlusses/Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung
  • Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses/ der Einnahmen-Überschuss-Rechnung an den Kreisverband bis zum 30.06. des Folgejahres, sowie des Berichts über die Vereinstätigkeit.
  • Aufstellung und Erörterung des Haushaltsplans
  • Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ) Sorge zu tragen,
  • Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Absatz 1 und Absatz 2,
  • Entscheidung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds,
  • Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
  • Beschlussfassung über das Eingehen von Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/ Einrichtungen vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes,
  • Beschlussfassung über Gründung von und Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen sowie des Bundesverbandes,
  • Beschlussfassung über Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen nach vorheriger Zustimmung des Präsidiums (§ 23 Abs. 4 f der Satzung des Kreisverbandes),
  • Beschlussfassung über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter und deren Vergütung im Rahmen des Haushalts,
  • Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle,
  • Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle,
  • Führung eines internen Kontrollsystems zur Überwachung sowohl der Art und Weise vorgenommener Geschäftsvorfälle als auch der Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen (z.B. § 2 Nachweisgesetz, § 3 Nr. 26/ Nr. 26a EStG),
  • Sicherstellung der Teilnahme des Ortsvereins und seiner Einrichtungen am Frühwarnsystem und der Revision des Landesverbandes, wenn sie die von der Landesversammlung festgesetzte Größe überschreiten.
  • benennt die Delegierten für die Kreisversammlung und ihre Stellvertreter
(4) Der Ortsvorstand beschließt über die vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Ortsvorstandes bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Deutschen Roten Kreuzes und über die gleichzeitige Bestellung eines kommissarischen Vertreters, jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten.
(5) Bestellt der Kreisvorstand kommissarische Beauftragte, weil der Ortsvorstand beschlussunfähig oder der Ortsvorstand im Sinne des § 26 BGB handlungsunfähig geworden ist, so haben die kommissarischen Beauftragten die Vorstandsgeschäfte wahrzunehmen. Sie haben innerhalb von vier Monaten eine Ortsversammlung zur Wahl von Ersatzmitgliedern oder eines neuen Ortsvorstandes einzuberufen. § 29 BGB ist zu beachten.

§23 Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Ortsvereins. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Ortsversammlung oder Vorstand übertragen werden. Er führt den Vorsitz in der Ortsversammlung und den Sitzungen des Vorstands. Er führt die Aufsicht über die Geschäftsstelle.
(2) Der Vorsitzende wirkt daraufhin, dass die Organe des Ortsvereins und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.
(3) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.
(4) Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Mitglieder des Vorstands übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.
(5) Der Vorsitzende kann Weisungen nach § 34 Abs. 1 erteilen.
(6) Der Vorsitzende vertritt den Ortsverein in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber dem hauptamtlichen Geschäftsführer.
(7) Der Vorsitzende vertritt den Verein bei:
  • Kontakten mit den Behörden
  • Versammlungen der DRK-Verbände
  • Veranstaltungen anderer Wachtberger Vereine
  • Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr Wachtberg

§24 Geschäftsstelle

(1) Der DRK Ortsverein Wachtberg e.V. unterhält eine Geschäftsstelle. Die Ortsgeschäftsstelle wird vom Vorstand eingerichtet. Sie wird von einem hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet, der dem Vorstand untersteht.

§25 Geschäftsführer

(1) Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
(2) Auswahl und Einstellung des hauptamtlichen Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand.

§26 Aufgaben des Geschäftsführers

(1) siehe Geschäftsordnung.

§27 Fach- und Sonderaussschüsse

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Vorstand ständige Fachausschüsse aus den Reihen der Vorstandsmitglieder gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst.

Alle Mitglieder des Vorstands haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.

(2) Die Ausschüsse können jederzeit zu bestimmten Themen Sachkundige hinzuziehen.
(3) Beschlüsse der Fach- und Sonderausschüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

Fünfter Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften

§28 Rotkreuz-Gemeinschaften

(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.
(3) Rotkreuzgemeinschaften mit ständigen Aufgaben werden durch Beschluss des Kreisvorstandes gebildet oder aufgelöst.
(4) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind deren Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien verbindlich; diese regeln Aufbau, Gliederung, Führung, Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Eintritt und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen.

§29 Arbeitskreise

(1) Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – im Einvernehmen mit dem Kreisverband gebildet werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.

Sechster Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§30 Wirtschaftsführung

(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung. Er nimmt am Frühwarnsystem und der Revision bei Erreichung der notwendigen Größenordnung teil.
(2) Die ihm nach § 12 Abs. 6 der Kreisverbandssatzung überlassenen und die sonstigen Mittel des Ortsverein sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.

(3) Der Ortsverein erstellt größenabhängig einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss/eine Einnahmen-Überschussrechnung. Er erstellt darüber hinaus einen Lagebericht, sofern dies nach Handelsrecht erforderlich ist.
(4) Die Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse, Prüfberichte und die Bücher sowie die nachzuweisende Mittelverwendung und die Kassenführung sind dem Kreisverband bis zum 30.06. des Folgejahres vorzulegen. Dieser kann detaillierte Prüfungsmaßnahmen anordnen. Die Kosten der von Dritten durchgeführten Prüfungsmaßnahmen sind vom Ortsverein zu tragen, wenn Verstöße durch die Prüfung bestätigt werden.
(5) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder qualifizierten und neutralen Rechnungsprüfer) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Ortsversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.

Unterhalb der Größenordnung der Bilanzsumme < 500.000 EUR erstellt der Rechnungsprüfer einen aussagefähigen Prüfbericht. Das Ergebnis und die wesentlichen Feststellungen sind der Ortsversammlung mitzuteilen.

(6) Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§31 Vermögenskontrolle und Inventur

entfällt

§32 Gemeinnützigkeit

(1) Der Ortsverein mit Sitz in Wachtberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(3) Die Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
(4) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.

(5) Der Ortsverein darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(6) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(7) Im Übrigen haben die ehrenamtlichen Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten usw. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung

geltend gemacht werden, wobei alle Belege prüffähig sein müssen. Vom Vorstand können – per Beschluss - im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen bzw. Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.

(8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsvereins an den als gemeinnützig anerkannten DRK-Kreisverband Rhein-Sieg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu

verwenden hat.

Siebter Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechstreitigkeiten

§33 Ordnungsmaßnahmen

(1) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Rhein-Sieg e.V. fest, dass der Ortsverein
  • seine Pflichten aus der Satzung des Kreisverband oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
  • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 35 der Satzung des Kreisverbandes verhängt werden.

(2) Stellt der Vorstand des Ortsvereins fest, dass ein Mitglied
  • seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
  • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.

(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).
(4) Ordnungsmaßnahmen sind
  • Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
  • Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein.
(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§34 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzuge den im Ortsverein zusammengefassten Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines

Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand des Ortsvereins zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Bundesverbandes gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung, des Präsidenten des Landesverbandes gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie des Präsidenten des Kreisverbandes gemäß § 12 Abs. 7 und § 36 der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§35 Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
  • zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
  • zwischen Einzelmitgliedern,
  • zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.

Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§36 Auflösung

(1) Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst, §42 BGB bleibt unberührt.

§37 Teilunwirksamkeit

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte

Regelungslücke enthalten sollte.

§38 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Kreisverbandes nach § 13 der Satzung des Kreisverbandes:

Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung in der jeweils gültigen Fassung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des DRK Kreisverband Rhein-Sieg e.V. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 13 Abs. 2 b in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen.

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung Ortsvereins vom 15.01.1994.

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DRK Ortsverein Wachtberg e.V.