§4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

<< §3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft | Satzung DRK Wachtberg | §5 Zuständigkeit des Bundesverbandes >>

(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen

Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Ortsverein sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter
und Mitglieder.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Gemeinschaften sind:
  • die Bereitschaften,
  • das Jugendrotkreuz,
  • die Wohlfahrts- und Sozialarbeit

Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter dürfen weder dem ehrenamtlichen Ortsvorstand noch dem Präsidium der übergeordneten Verbandsstufe angehören.

Die Mitglieder des Vorstands des Ortsverein und der hauptamtliche Geschäftsführer dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der
Ortsverein beteiligt ist.

Sie dürfen auch persönlich keine Beteiligungen an Konkurrenzunternehmen eingehen.

Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums/ ehrenamtlichen Vorstands und dürfen 20 von Hundert der Vorstandsmitglieder nicht überschreiten. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine
Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter und des Schatzmeisters.

(5) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.
2055 Seitenaufrufe
DRK Ortsverein Wachtberg e.V.