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(1) | Soweit in der Satzung des DRK Landesverbandes Nordrhein e.V. nichts anderes bestimmt ist, führt der DRK Landesverband Nordrhein e. V. die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch.
Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des DRK Landesverbandes Nordrhein e.V. sowie deren Mitgliedern. |
(2) | Der DRK Landesverband Nordrhein e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
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(3) | Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz
e. V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu treffen.
Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. oder sein Vertreter soll dem Präsidium der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören. Für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Nordrhein e. V. ist dies regelmäßig einer seiner Stellvertreter des Präsidenten. |
(4) | Die Mitgliedsverbände des Bundesverbandes und deren Gliederungen sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/ Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweilige übergeordnete Gliederung die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen. |
(5) | Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in
Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 der Satzung des DRK Landesverbandes Nordrhein e.V. und §13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 b in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4) umzusetzen. |
(6) | Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält. |
(7) | Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. |
(8) | Satzung und Satzungsänderungen des DRK Landesverbandes Nordrhein e. V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Bundesverbandes gemäß § 6 Abs. 5 der Bundessatzung. |
(9) | Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der jeweils übergeordneten Gliederung und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes.
Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf.
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist. |