§7 Zuständigkeit des Kreisverbandes

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(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes sowie deren Mitgliedern.
(2) Der Kreisverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
  1. für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz;
  2. für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigen Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;
  3. für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

Für die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Verbandstufen gilt, dass Aufgaben, die vor allem von hauptamtlichen Mitarbeitern durchgeführt werden, von den Kreisverbänden und dem Landesverband wahrzunehmen sind. Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet der Kreisverband durch seinen
Vorstand nach Anhörung der beteiligten Verbände.

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DRK Ortsverein Wachtberg e.V.