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(1) | Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes sowie deren Mitgliedern. |
(2) | Der Kreisverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
Für die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Verbandstufen gilt, dass Aufgaben, die vor allem von hauptamtlichen Mitarbeitern durchgeführt werden, von den Kreisverbänden und dem Landesverband wahrzunehmen sind. Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet der Kreisverband durch seinen
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