§10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

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(1) Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

Der Ortsverein hat Anspruch auf Rat und ideelle Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.

(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.
(3) Die Ortsvereine wirken bei der umfassenden Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben durch den Kreisverband in dessen Gebiet mit. Eine Übertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich.

Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.

(4) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
  • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
  • Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
  • Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der Kreisverband und/oder der Landesverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte durch Dritte wahrnehmen zu lassen. Die Kosten einer vom Kreisverband veranlassten Prüfung durch Dritte sind vom betroffenen Ortsverein zu tragen, wenn die Verstöße durch die Prüfung bestätigt wurden.

(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.
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DRK Ortsverein Wachtberg e.V.