<< §14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder | Satzung DRK Wachtberg | §16 Organe >>
(1) | Die Mitgliedschaft erlischt durch:
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(2) | Die Mitglieder gemäß § 11 Absatz 2 können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.
Die Kündigungsfrist für natürliche Personen beträgt 1 Monat zum Quartalsende. Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Bei Mitgliedern, die ein Jahr lang trotz Aufforderung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, endet die Mitgliedschaft, ohne dass es einer Erklärung ihnen gegenüber bedarf. Scheiden Mitglieder der Rotkreuz-Gemeinschaften aus der Gemeinschaft aus, scheiden sie auch als Mitglied des Ortsvereins aus, es sei denn, sie werden förderndes Mitglied des Ortsvereins. Einzelheiten werden in den Ordnungen der jeweiligen Gemeinschaften geregelt. |
(3) | Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
für natürliche Personen (§ 11). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht oder - soweit vorhanden – der Ehrenrat angerufen werden. Der Beschluss muss eine
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(4) | Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft. |