§32 Gemeinnützigkeit

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(1) Der Ortsverein mit Sitz in Wachtberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(3) Die Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
(4) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.

(5) Der Ortsverein darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(6) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(7) Im Übrigen haben die ehrenamtlichen Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten usw. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung

geltend gemacht werden, wobei alle Belege prüffähig sein müssen. Vom Vorstand können – per Beschluss - im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen bzw. Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.

(8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsvereins an den als gemeinnützig anerkannten DRK-Kreisverband Rhein-Sieg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu

verwenden hat.

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DRK Ortsverein Wachtberg e.V.