§33 Ordnungsmaßnahmen

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(1) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Rhein-Sieg e.V. fest, dass der Ortsverein
  • seine Pflichten aus der Satzung des Kreisverband oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
  • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 35 der Satzung des Kreisverbandes verhängt werden.

(2) Stellt der Vorstand des Ortsvereins fest, dass ein Mitglied
  • seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
  • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.

(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).
(4) Ordnungsmaßnahmen sind
  • Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
  • Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein.
(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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DRK Ortsverein Wachtberg e.V.