§34 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

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(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzuge den im Ortsverein zusammengefassten Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines

Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand des Ortsvereins zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Bundesverbandes gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung, des Präsidenten des Landesverbandes gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie des Präsidenten des Kreisverbandes gemäß § 12 Abs. 7 und § 36 der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
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DRK Ortsverein Wachtberg e.V.