§38 Inkrafttreten

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(1) Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Kreisverbandes nach § 13 der Satzung des Kreisverbandes:

Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung in der jeweils gültigen Fassung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des DRK Kreisverband Rhein-Sieg e.V. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 13 Abs. 2 b in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen.

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung Ortsvereins vom 15.01.1994.

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DRK Ortsverein Wachtberg e.V.