§8 Zuständigkeit des Ortsvereins

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(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Ortsverein die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Mitgliedern.
(2) Der Ortsverein Wachtberg ist in seinem Gemeindegebiet ausschließlich zuständig für die Vertretung gegenüber den auf Ortsvereinsebene und –gebiet tätigen Behörden, Verbänden und Einrichtungen.
(3) Der Ortsverein ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 13 Abs. 2 b in Verbindung mit § 6 und § 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie § 13 der Satzung des Kreisverbandes) umzusetzen.
(4) Satzung und Satzungsänderungen des Ortsvereins bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes gemäß § 13 der Satzung des Kreisverbandes.
(5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 50.000 EUR überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen

Zustimmung des Kreispräsidiums.

(6) Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten.

Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.

(7) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und

Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes.
Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben, die Namen und Zeichen des des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich.

Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung oder Beteiligung durch den Landesverband das Benehmen mit dem Bundesverband herzustellen.

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DRK Ortsverein Wachtberg e.V.