§20 Ortsvorstand

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(1) Der Ortsvorstand besteht aus
  1. den von der Ortsversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern, nämlich
    • dem Vorsitzenden,
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister,
    • bis zu vier Beisitzern (möglichst Arzt oder Jurist)
  2. je einem Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften als geborenes Mitglied, soweit diese Gemeinschaften im Vereinsgebiet bestehen, nämlich
    • dem Vertreter der Bereitschaften,
    • dem Vertreter des Jugendrotkreuzes,
    • dem Vertreter der Sozialarbeit.

Die Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften nehmen mit beratender Stimme an den Sitzung des Vorstands teil.

Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.

Die Vertreter der Gemeinschaften werden auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinschaften gewählt. Das Nähere regeln die jeweiligen Ordnungen der Gemeinschaft.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglied des Rotkreuz-Verbandes sein. Die Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§23 Abs. 4 g der Satzung des Kreisverbandes).

(2) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Sitzungen des Vorstands finden mindestens viermal jährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung - wahlweise per eMail - mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung. In begründeten Eilfällen kann der Vorsitzende unter Verzicht auf die vorgenannte Einladungsfrist zu einer außerordentlichen Sitzung des Vorstands einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist.
(6) Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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DRK Ortsverein Wachtberg e.V.