§22 Aufgaben des Ortsvorstands

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(1) Der Ortsvorstand führt den Ortsverein nach den Beschlüssen der Ortsversammlung, unbeschadet der Aufgaben des Geschäftsführers gemäß §26.
(2) Der Ortsvorstand fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.

Der Ortsvorstand ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 13 Abs. 2 b in Verbindung mit § 6 und § 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie § 23 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes getroffen werden.

(3) Er hat folgende weitere Aufgaben:
  • Erstellung des Jahresabschlusses/Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung
  • Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses/ der Einnahmen-Überschuss-Rechnung an den Kreisverband bis zum 30.06. des Folgejahres, sowie des Berichts über die Vereinstätigkeit.
  • Aufstellung und Erörterung des Haushaltsplans
  • Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ) Sorge zu tragen,
  • Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Absatz 1 und Absatz 2,
  • Entscheidung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds,
  • Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
  • Beschlussfassung über das Eingehen von Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/ Einrichtungen vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes,
  • Beschlussfassung über Gründung von und Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen sowie des Bundesverbandes,
  • Beschlussfassung über Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen nach vorheriger Zustimmung des Präsidiums (§ 23 Abs. 4 f der Satzung des Kreisverbandes),
  • Beschlussfassung über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter und deren Vergütung im Rahmen des Haushalts,
  • Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle,
  • Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle,
  • Führung eines internen Kontrollsystems zur Überwachung sowohl der Art und Weise vorgenommener Geschäftsvorfälle als auch der Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen (z.B. § 2 Nachweisgesetz, § 3 Nr. 26/ Nr. 26a EStG),
  • Sicherstellung der Teilnahme des Ortsvereins und seiner Einrichtungen am Frühwarnsystem und der Revision des Landesverbandes, wenn sie die von der Landesversammlung festgesetzte Größe überschreiten.
  • benennt die Delegierten für die Kreisversammlung und ihre Stellvertreter
(4) Der Ortsvorstand beschließt über die vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Ortsvorstandes bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Deutschen Roten Kreuzes und über die gleichzeitige Bestellung eines kommissarischen Vertreters, jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten.
(5) Bestellt der Kreisvorstand kommissarische Beauftragte, weil der Ortsvorstand beschlussunfähig oder der Ortsvorstand im Sinne des § 26 BGB handlungsunfähig geworden ist, so haben die kommissarischen Beauftragten die Vorstandsgeschäfte wahrzunehmen. Sie haben innerhalb von vier Monaten eine Ortsversammlung zur Wahl von Ersatzmitgliedern oder eines neuen Ortsvorstandes einzuberufen. § 29 BGB ist zu beachten.
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DRK Ortsverein Wachtberg e.V.