§28 Rotkreuz-Gemeinschaften

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(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.
(3) Rotkreuzgemeinschaften mit ständigen Aufgaben werden durch Beschluss des Kreisvorstandes gebildet oder aufgelöst.
(4) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind deren Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien verbindlich; diese regeln Aufbau, Gliederung, Führung, Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Eintritt und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen.
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DRK Ortsverein Wachtberg e.V.